Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der WEU vom 8. August 2024; dieser ist an die Stelle der Verfügung des AVET vom 17. Dezember 2021 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Feststellung von deren Nichtigkeit beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann von einer nichtigen Anordnung ohnehin keine Rede sein. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 4 Begründung auf das Rechtsbegehren 3, dem Beschwerdeführer sei eine höhere «Parteientschädigung» zuzusprechen.
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Die Kosten von total CHF 619.10 werden zu Lasten D.________, Se- kretariat A.________ erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt mit se- parater Post.
E. 3 Widerhandlungen gegen diese Verfügung können gestützt auf LMG Art. 64 mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft werden.»
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht gravierende Mängel der Verfügung des AVET geltend, die die WEU zur Feststellung der Nichtigkeit bzw. zur Aufhe- bung der Verfügung hätten veranlassen müssen. Wie im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert er, der Inhalt von Dispositiv-Ziff. 1 bleibe unklar, so- wohl in Bezug auf die untersagten Handlungen als auch hinsichtlich der Ver- fügungsadressaten (Beschwerde Rz. 15 ff.). Weiter würden in Dispositiv- Ziff. 2 der Sekretärin des Vorstands die Verfahrenskosten auferlegt und werde so anstelle des Verfügungsadressaten eine Drittperson verpflichtet (Beschwerde Rz. 23 ff.). Schliesslich gebe es für die Strafbewehrung in Dispositiv-Ziff. 3 keine Rechtsgrundlage (Beschwerde Rz. 28 ff.). Hinzu komme, dass die getroffenen Anordnungen auf ungenügenden Abklärungen beruhten (Beschwerde Rz. 33 ff.), rechtlich mangelhaft seien (Beschwerde Rz. 42 ff.) und die Wirtschaftsfreiheit verletzten (Beschwerde Rz. 66 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 6
E. 3.2 Die WEU hat im angefochtenen Entscheid einlässlich zu diesen Be- anstandungen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Auf ihre zutref- fenden Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungs- gericht nur am Rand auseinandersetzt, kann grundsätzlich verwiesen werden.
E. 3.2.1 In Bezug auf die Rüge eines unklaren Verfügungsinhalts (Dispositiv- Ziff. 1) hebt die WEU die Bewilligungsverfügung vom 7. September 2021 für die «C.________» und die Bestandteil davon bildenden Merkblätter des AVET hervor. Durch die entsprechenden Anordnungen wurde der Beschwer- deführer als Veranstalter der bewilligten Ausstellung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – soweit die vor Ort gemolkene Milch zum Verzehr bestimmt war – Euter und andere Hautpartien der Kühe nur mit Mitteln behandelt wer- den, die hiefür zugelassen sind (vgl. MB 1 Ziff. 10 und MB 2 Ziff. 18.3). Die in der Tankmilch festgestellten Mineralölrückstände zeigen, dass an der «C.________» dennoch unzulässige Mittel eingesetzt worden sind (vgl. dazu hinten E. 3.3). Mit Blick darauf wird dem Beschwerdeführer nun untersagt, bei künftigen Ausstellungen die Milch von Kühen, deren Euter mit nicht zu- gelassenen Ölen und Salben eingerieben wurden, als Lebensmittel zu ver- wenden bzw. zu verkaufen. Diese Anordnung ist klar und eindeutig; wie die WEU zu Recht betont, verbietet sie insbesondere nicht das Behandeln der Euter der ausgestellten Kühe, sondern schränkt bloss die Verwendung der gewonnen Milch ein, falls die Vorgaben bezüglich der zulässigen Produkte nicht eingehalten werden. Verpflichtet wird dadurch zweifelsfrei der Be- schwerdeführer als Veranstalter der Ausstellung, wobei es sich beim ausge- sprochenen Verbot um die blosse Konkretisierung einer Verpflichtung handelt, die aufgrund der Merkblätter, die Teil der Bewilligung für die Veran- staltung bilden, ohnehin für alle Veranstalter besteht. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Verständnis des Angeordneten auf die «Gesamtumstände» sowie den Grundsatz von Treu und Glauben ver- wiesen hat: Die Verfügung vom 17. Dezember 2021 hängt direkt mit der vom Beschwerdeführer selber nachgesuchten Bewilligung für die «C.________» und der Kontrolle dieser Veranstaltung zusammen und nimmt zudem aus- drücklich auf die Beanstandung Bezug, die die Amtstierärztin mit Schreiben vom 8. November 2021 gemacht und detailliert erläutert hat (E. 5.1 der Ver- fügung; vgl. vorne E. 2). Es versteht sich von selbst, dass die verfügte An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 7 ordnung im Kontext des Regelungsgehalts der erteilten Bewilligung, des Er- gebnisses der durchgeführten Kontrollen und des gestützt darauf eröffneten Verwaltungsverfahrens zu sehen ist. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass eine Verfügung in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist; dazu gehört insbesondere die Entstehungsgeschichte der Anordnung (ausführlich dazu Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Diss. Freiburg 2013, S. 180 ff. und 210 ff.). Weshalb der Schluss der Vorinstanz Recht verletzen sollte, das streitige Verbot stelle eine einseitige und verbindliche behördliche Anordnung dar, die ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Be- schwerdeführer regle (angefochtener Entscheid E. 2.4 f.), ist nicht ersicht- lich. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung auch eine Gehörsverletzung geltend macht (Beschwerde Rz. 22), nimmt er mit keinem Wort auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz Bezug (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6); darauf braucht mithin nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin sei erwähnt, dass das AVET den Beschwerdeführer am 8. November 2021 ausdrücklich zur Stellung- nahme einlud, er sich aber in der Folge darauf beschränkte, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vorne E. 2).
E. 3.2.2 Betreffend Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 2) rügt der Beschwerde- führer, mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 werde eine Person verpflich- tet, die gar nicht Verfügungsadressatin sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Formulierung «zu Lasten D.________, Sekretariat A.________» könne nur so verstanden werden, dass die Kosten dem Be- schwerdeführer als Verfügungsadressat auferlegt würden, während D.________ bloss als Kontaktperson bzw. «per Adresse» erwähnt werde. Als damalige Sekretärin des Vorstands habe sie im Namen des Beschwer- deführers das Gesuch um Bewilligung der Veranstaltung eingereicht und auch den Antrag vom 17. Dezember 2021 auf Erlass einer Verfügung unter- zeichnet (angefochtener Entscheid E. 2.7). Vor Verwaltungsgericht wendet der Beschwerdeführer hiergegen einzig ein, diese Begründung «überzeuge nicht» und erscheine als «Versuch, die fehlerhafte Verfügung des AVET zu retten» (Beschwerde Rz. 27). Damit vermag er offensichtlich keinen Rechts- fehler der Vorinstanz darzutun: Die WEU hat die Dispositiv-Ziff. 2, die bezüg- lich der im Kostenpunkt verpflichteten Person interpretationsbedürftig formuliert ist, einer schlüssigen Auslegung unterzogen, die nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 8 standen ist (zur Auslegung von Dispositiven vgl. Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10): Die Verfügung vom 17. Dezember 2021 nennt im Rubrum als «Be- trieb», den sie adressiert, ausdrücklich den Beschwerdeführer, und erwähnt zudem «D.________, Sekretariat A.________» als «Verantwortliche Per- son». Bei diesen Gegebenheiten überzeugt der Schluss, die damalige Vor- standssekretärin werde als für den Beschwerdeführer handelnde Person bzw. als Kontaktperson und nicht als selbständig Adressatin des Kosten- spruchs genannt.
E. 3.2.3 Der Hinweis in Dispositiv-Ziff. 3 auf eine mögliche Busse bis Fr. 40'000.-- verstand die Vorinstanz nicht als Strafbewehrung des vom AVET verfügten Verbots, sondern als deklaratorischen Hinweis auf die straf- rechtlichen Folgen, die gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel- gesetz, LMG; SR 817.0) mit einem künftigen Fehlverhalten des Beschwer- deführers verbunden sein könnten. Da es sich dabei nicht um eine an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung handle, sei dieser durch den Hin- weis nicht beschwert und seine Beanstandung von Dispositiv-Ziff. 3 gehe ins Leere (angefochtener Entscheid E. 2.8). Inwiefern die WEU mit diesen Er- wägungen Recht verletzt, wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 30 ff.) nicht verständlich. Indes braucht auf seine diesbe- züglichen Vorbringen ohnehin nicht weiter eingegangen zu werden: Schliesst die zuständige Direktion eine belastende Verpflichtung des Be- schwerdeführers durch Dispositiv-Ziff. 3 aus, besteht spätestens vor Verwal- tungsgericht kein Anlass für Weiterungen mehr.
E. 3.3 Zum Einwand einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung hat die WEU erwogen, es sei mit dem AVET davon auszugehen, dass die Kontami- nationsquelle der Milchprobe «auf der Hand liege». Die Abklärungen der Amtstierärztin vor Ort hätten ergeben, dass die Aussteller die Euter ihrer Tiere mit nicht lebensmitteltauglichen Produkten eingerieben hätten. Das vermöge die deutlich stärkere Verunreinigung der Milchprobe im Vergleich zur Milch zu erklären, die (ebenfalls mittels Melkmaschine) von unbehandel- ten Tieren gewonnen werde. Der Untersuchungsbericht vom 6. Okto- ber 2021 bestätige diesen Schluss und weise darauf hin, dass das Kantonale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 9 Labor St. Gallen an Tierschauen regelmässig vergleichbare Verunreinigun- gen mit Mineralölrückständen feststelle (vgl. Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 35). Zudem ergebe sich aus dem Jahresbericht 2019 des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen, dass bei Tierschauen oft erhöhte Werte festgestellt würden, nicht aber bei Vergleichs- proben, die direkt bei Landwirtschaftsbetrieben genommen würden (vgl. Vor- akten AVET [act. 4A1] pag. 96). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein strikter Nachweis der Kausalkette vom Einreiben der Euter zum stark erhöh- tem Mineralölgehalt in der Tankmilch nicht einfach zu erbringen sei; es genüge daher, dass dieser Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sei. Der Umstand, dass die Untersuchung der Probe in einem ausserkantonalen Labor erfolgt sei, stelle den Beweiswert der Ergeb- nisse nicht in Frage (angefochtener Entscheid E. 3.2). – Der Beschwerde- führer beanstandet diese Erwägungen nicht substanziiert, sondern äussert sich primär zur Verfügung des AVET, die vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist. Bezüglich des angefochtenen Entscheids beschränkt er sich auf den Einwand, die Erwägungen seien «undifferenziert» und «pau- schal» und stützten sich nicht auf Lehre oder Praxis; die Begründung sei «somit schlicht ungenügend» (Beschwerde Rz. 33 ff.). Damit vermag er von vornherein keine Rechtsverletzung der Vorinstanz darzutun. Im Übrigen er- gibt sich aus deren Erwägungen klar, weshalb die WEU – anders als der Beschwerdeführer – Schmierfett aus der Melkmaschine als Ursache für die Kontamination der Tankmilch ausschloss: Zum einen, weil die Milch aus Landwirtschaftsbetrieben deutlich weniger belastet ist, obschon sie typi- scherweise ebenfalls maschinell gemolken wird; zum andern, weil die Milch, die an Ausstellungen gewonnen wird, regelmässig einen stark erhöhten Mineralölgehalt aufweist. Für ihre Würdigung konnte sich die WEU auf die Erfahrung des AVET als kantonale Fachbehörde und die Erkenntnisse des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen stützen. Weshalb der Beizug eines ausserkantonalen Labors «fragwürdig» sein soll, erschliesst sich nicht und lässt insbesondere nicht auf einen Ver- fahrensfehler schliessen. Mangels substanziierter Einwände des Beschwer- deführers hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die an der «C.________» festgestellte Behandlung der Euter der ausgestell- ten Kühe mit Ölen und Salben Grund für die Rückstände in der Milch waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 10
E. 4 Strittig ist weiter, ob es für das an den Beschwerdeführer gerichtete Verbot, die Milch von Kühen, deren Euter mit unzulässigen Produkten behandelt worden sind, als Lebensmittel zu verwenden, eine genügende gesetzliche Grundlage gibt und ob die Anordnung die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verletzt.
E. 4.1 Die WEU hat diesbezüglich auf die Verpflichtung gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a LMG verwiesen, dass Lebensmittel durch Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen in hy- gienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Aus den einschlägi- gen Ausführungsbestimmungen für Milch ergebe sich, dass nur einwandfreie Milch mit unverändertem Gehalt abgeliefert werden dürfe; insbesondere Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Produkten behandelt wurden, welche die Milch nachteilig beeinflussen, dürfe nicht ab- geliefert werden (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion [VHyMP; SR 916.351.021.1]). Weiter müsse die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs dafür sorgen, dass Lebensmittel namentlich durch Rückstände und Kontaminanten nicht nachteilig verändert werden (Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV; SR 817.02]). Eine verpönte nachteilige Ver- änderung setze keine Gesundheitsgefährdung voraus, sondern liege bereits dann vor, wenn es wegen der Behandlung von Eutern mit mineralölhaltigen Produkten zu einem Eintrag von Mineralölen in die Milch komme (angefoch- tener Entscheid E. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässig- keit des strittigen Verbots. Massgebend für die Hygieneanforderungen seien gemäss Art. 10 Abs. 4 LGV die vom Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) bestimmten Höchstwerte in der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK; SR 817.022.15). Für die in der Tankmilch festgestellten gesättigten Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH) seien keine solchen Höchstwerte be- stimmt worden. Es liege deshalb gar keine unzulässige Kontamination der Probe vor. Ohnehin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für das streitige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 11 Verbot, das als solches namentlich in Art. 34 LMG gar nicht vorgesehen sei. Abgesehen davon sei nicht das AVET, sondern allein die Bundesbehörde zuständig, «Anordnungen zu treffen» (Beschwerde Rz. 42 ff.).
E. 4.2 Nach dem Gesagten gehen die Rückstände in der streitbetroffenen Milchprobe darauf zurück, dass die Euter der ausgestellten Kühe mit Ölen und Salben eingerieben worden sind (vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die an der «C.________» zur Behandlung der Euter verwendeten Produkte seien hiefür zugelassen. Führt die Verwendung nicht zugelassener Produkte zur Verunreinigung der Milch mit gesättigten Minera- lölkohlenwasserstoffen, liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 LGV vor, zumal solche Substanzen nicht natürli- cherweise in die Milch gelangen. Daran ändert nichts, dass das EDI hiefür keine verbindlichen Höchstwerte bestimmt hat, wie sie sich aus der VHK na- mentlich für die Belastung von Milch mit Schimmelpilz oder Schwermetallen ergeben. Es besteht kein Anlass, für solche Verunreinigungen einen rechtli- chen Grenzwert einzuführen, treten sie doch offenbar in der Milchproduktion im Alltag kaum auf, sondern ergeben sich erst aus der verschönernden Be- handlung von Kühen an einer Ausstellung. Weiter ist nicht ersichtlich, wes- halb die Verwendung von entsprechend verunreinigter Milch als Lebensmittel nicht untersagt werden dürfte: Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG ord- nen die Vollzugsbehörden, die ein Produkt beanstandet haben, die zur Wie- derherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Mit dem Vollzug des LMG sind auch die Kantone befasst; namentlich sorgen sie für die Kontrolle der Lebensmittel im Inland (Art. 47 LMG). Art. 34 Abs. 1 LMG wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um den Behörden – deren Handeln aber stets im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein muss – den nötigen Spielraum zu belassen (vgl. Botschaft des Bun- desrats zum LMG, in BBl 2011 5622). Das streitige Verbot, die Milch von Kühen, deren Euter mit nicht zugelassenen Ölen und Salben eingerieben worden sind, als Lebensmittel zu verwenden, soll den Verzehr von mit Mine- ralölrückständen verunreinigter Milch verhindern. Es dient insoweit der Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung und liegt offensichtlich im öffentli- chen Interesse, kann doch eine Gesundheitsgefährdung durch gesättigte Mineralölkohlenwasserstoffe nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 12 ten ist einzig die unbefristete Dauer des Verbots zu erwähnen. Angesichts der geringen Einschränkungen, die sich aus dem Verbot ergeben (Verzicht auf Verwendung von [ohnehin] unzulässigen Produkten oder anderweitige Verwendung der an Ausstellungen gewonnenen Milch) und der Möglichkeit, die Verfügung an allenfalls veränderte Verhältnisse anzupassen, liegt indes keine unverhältnismässige Anordnung vor.
E. 4.3 Die WEU hat die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit aus- führlich behandelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdefüh- rer setzt sich vor Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander (Beschwerde Rz. 66 ff.), weshalb auf die gerügte Verfassungsverletzung nicht weiter einzugehen ist und feststeht, dass der angefochtene Entscheid kein Recht verletzt.
E. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 13 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Innern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.270U HAT/MSC Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Verbot der Verwendung der Milch von Ausstellungskühen, deren Euter mit Ölen und Salben eingerieben worden sind, als Verzehrsmilch (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2024; T2022-002)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. In der Markthallte B.________ fand am … 2021 die «C.________» statt, eine Ausstellung von Kühen der Rasse …. Im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle wurden in der Milch, die von den präsentierten Tieren stammte, Rückstände von Mineralöl festgestellt. Das Amt für Veterinärwesen des Kan- tons Bern (AVET) führte diese Kontamination auf das Einreiben der Euter der ausgestellten Kühe zurück; deshalb informierte es den Verein A.________, der den Anlass organisiert hatte, dass die Milch von entspre- chend behandelten Tieren künftig nicht mehr als Lebensmittel verwendet werden dürfe. Auf Verlangen des Vereins erliess das AVET am 17. Dezem- ber 2021 eine dahingehende Verfügung. B. Am 14. Januar 2022 gelangte der Verein an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) und beantragte, es sei die Nich- tigkeit der Verfügung vom 17. Dezember 2021 festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wies die WEU die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), wobei sie – weil fälschlicherweise kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei – auf Verfahrenskosten verzichtete (Dispositiv-Ziff. 2) und dem Verein zulasten des Kantons (AVET) Ersatz für die Hälfte seiner Parteikosten zusprach (Dispositiv-Ziff. 3). C. Hiergegen hat der Verein A.________ am 11. September 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Es sei Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids […] aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Verfügung des [AVET] vom 17. Dezember 2021 festzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 3
2. [Eventuell] sei Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids […] bzw. die Ver- fügung vom 17. Dezember 2021 des [AVET] aufzuheben.
3. Es sei Ziff. 3 des Beschwerdeentscheids […] insoweit aufzuheben als dem Beschwerdeführer nur eine Parteientschädigung von CHF 3'344.10 (inkl. Anwaltsauslagen und Mehrwertsteuer) zuge- sprochen worden ist und es sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'968.60 zuzusprechen.» Mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. Oktober 2024 schliesst die WEU auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der WEU vom 8. August 2024; dieser ist an die Stelle der Verfügung des AVET vom 17. Dezember 2021 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Feststellung von deren Nichtigkeit beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann von einer nichtigen Anordnung ohnehin keine Rede sein. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 4 Begründung auf das Rechtsbegehren 3, dem Beschwerdeführer sei eine höhere «Parteientschädigung» zuzusprechen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Am 5. Juli 2021 ersuchte die damalige Sekretärin des Vorstands des Be- schwerdeführers um Bewilligung für die «C.________» vom … 2021 in der Markthallte B.________. Geplant war eine Ausstellung für maximal 100 …- Kühe, an der die Besitzer bzw. die Besitzerinnen ihre Tiere dem Publikum präsentieren konnten; Verkaufsgeschäfte waren keine vorgesehen (Vorak- ten AVET [act. 4A1] pag. 2 ff.). Das AVET gewährte die nachgesuchte Be- willigung am 7. September 2021 (Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 26 ff.), wobei es seine Merkblätter «Veranstaltungen mit Klauentieren –Allgemeine Bedingungen für Viehschauen, Auktionen und Märkte» (MB 1) und «Veran- staltungen mit Klauentieren – Pflichten der Veranstalter» (MB 2), je vom
31. März 2020 (Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 17 f. und 19 ff.), zum integrie- renden Bestandteil erklärte. Weiter wies es darauf hin, dass die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung während des gesamten Anlasses eingehal- ten werden müssten. Die «C.________» wurde planmässig durchgeführt, wobei die präsentierten Kühe von ihren Besitzern bzw. Besitzerinnen vor Ort gemolken, die gewonnene Milch in einem Tank gesammelt und dann von … abgenommen wurde (Beschwerde Rz. 8 ff.). Die anwesende Amtstierärztin erachtete die «Ausstellung» als «gut geführt» (Kontrollprotokoll, Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 34), bemängelte aber den «Einsatz von Babyöl und anderen Crèmen am Euter (… Crème etc.)»; zwecks Analyse entnahm sie deshalb dem Tank mit der Milch der ausgestellten Kühe eine Probe (Vorak- ten AVET [act. 4A1] pag. 31 und 33). Die Untersuchung der Milch ergab ei- nen Mineralölgehalt von 1,8 mg/kg (Untersuchungsbericht vom 6.10.2021, Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 35). Die Amtstierärztin gelangte in der Folge mit einer Beanstandung an den Beschwerdeführer und wies diesen darauf hin, dass gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever- ordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) eine nachteilige Verän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 5 derung von Lebensmitteln namentlich mit Kontaminanten vermieden werden müsse. Weil das Einreiben der Euter mit Ölen und Salben zu Rückständen in der Milch führe, dürfe die Milch von so behandelten Tieren künftig nicht mehr als Lebensmittel verwendet werden. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit gegeben, «zu dieser Beanstandung und den zu treffenden Massnahmen Stellung zu nehmen» (Schreiben vom 8.11.2021, Vorakten WEU [act. 4A] pag. 24 f.). Der Beschwerdeführer be- schränkte sich indes darauf, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Schreiben vom 17.11.2021, Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 43). Am 17. De- zember 2021 erliess das AVET in Bezug auf seine Beanstandung – unter dem Titel «C Massnahmen» – folgende Anordnungen (Vorakten WEU [act. 4A] pag. 17 ff.): «1. Das Einreiben der Euter der ausgestellten Kühe mit Ölen und Salben führt zu Rückständen in der Milch. Die Milch von so vorbereiteten Tie- ren darf zukünftig nicht mehr als Lebensmittel verwendet werden.
2. Die Kosten von total CHF 619.10 werden zu Lasten D.________, Se- kretariat A.________ erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt mit se- parater Post.
3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung können gestützt auf LMG Art. 64 mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft werden.» 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht gravierende Mängel der Verfügung des AVET geltend, die die WEU zur Feststellung der Nichtigkeit bzw. zur Aufhe- bung der Verfügung hätten veranlassen müssen. Wie im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert er, der Inhalt von Dispositiv-Ziff. 1 bleibe unklar, so- wohl in Bezug auf die untersagten Handlungen als auch hinsichtlich der Ver- fügungsadressaten (Beschwerde Rz. 15 ff.). Weiter würden in Dispositiv- Ziff. 2 der Sekretärin des Vorstands die Verfahrenskosten auferlegt und werde so anstelle des Verfügungsadressaten eine Drittperson verpflichtet (Beschwerde Rz. 23 ff.). Schliesslich gebe es für die Strafbewehrung in Dispositiv-Ziff. 3 keine Rechtsgrundlage (Beschwerde Rz. 28 ff.). Hinzu komme, dass die getroffenen Anordnungen auf ungenügenden Abklärungen beruhten (Beschwerde Rz. 33 ff.), rechtlich mangelhaft seien (Beschwerde Rz. 42 ff.) und die Wirtschaftsfreiheit verletzten (Beschwerde Rz. 66 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 6 3.2 Die WEU hat im angefochtenen Entscheid einlässlich zu diesen Be- anstandungen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Auf ihre zutref- fenden Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungs- gericht nur am Rand auseinandersetzt, kann grundsätzlich verwiesen werden. 3.2.1 In Bezug auf die Rüge eines unklaren Verfügungsinhalts (Dispositiv- Ziff. 1) hebt die WEU die Bewilligungsverfügung vom 7. September 2021 für die «C.________» und die Bestandteil davon bildenden Merkblätter des AVET hervor. Durch die entsprechenden Anordnungen wurde der Beschwer- deführer als Veranstalter der bewilligten Ausstellung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – soweit die vor Ort gemolkene Milch zum Verzehr bestimmt war – Euter und andere Hautpartien der Kühe nur mit Mitteln behandelt wer- den, die hiefür zugelassen sind (vgl. MB 1 Ziff. 10 und MB 2 Ziff. 18.3). Die in der Tankmilch festgestellten Mineralölrückstände zeigen, dass an der «C.________» dennoch unzulässige Mittel eingesetzt worden sind (vgl. dazu hinten E. 3.3). Mit Blick darauf wird dem Beschwerdeführer nun untersagt, bei künftigen Ausstellungen die Milch von Kühen, deren Euter mit nicht zu- gelassenen Ölen und Salben eingerieben wurden, als Lebensmittel zu ver- wenden bzw. zu verkaufen. Diese Anordnung ist klar und eindeutig; wie die WEU zu Recht betont, verbietet sie insbesondere nicht das Behandeln der Euter der ausgestellten Kühe, sondern schränkt bloss die Verwendung der gewonnen Milch ein, falls die Vorgaben bezüglich der zulässigen Produkte nicht eingehalten werden. Verpflichtet wird dadurch zweifelsfrei der Be- schwerdeführer als Veranstalter der Ausstellung, wobei es sich beim ausge- sprochenen Verbot um die blosse Konkretisierung einer Verpflichtung handelt, die aufgrund der Merkblätter, die Teil der Bewilligung für die Veran- staltung bilden, ohnehin für alle Veranstalter besteht. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Verständnis des Angeordneten auf die «Gesamtumstände» sowie den Grundsatz von Treu und Glauben ver- wiesen hat: Die Verfügung vom 17. Dezember 2021 hängt direkt mit der vom Beschwerdeführer selber nachgesuchten Bewilligung für die «C.________» und der Kontrolle dieser Veranstaltung zusammen und nimmt zudem aus- drücklich auf die Beanstandung Bezug, die die Amtstierärztin mit Schreiben vom 8. November 2021 gemacht und detailliert erläutert hat (E. 5.1 der Ver- fügung; vgl. vorne E. 2). Es versteht sich von selbst, dass die verfügte An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 7 ordnung im Kontext des Regelungsgehalts der erteilten Bewilligung, des Er- gebnisses der durchgeführten Kontrollen und des gestützt darauf eröffneten Verwaltungsverfahrens zu sehen ist. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass eine Verfügung in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist; dazu gehört insbesondere die Entstehungsgeschichte der Anordnung (ausführlich dazu Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Diss. Freiburg 2013, S. 180 ff. und 210 ff.). Weshalb der Schluss der Vorinstanz Recht verletzen sollte, das streitige Verbot stelle eine einseitige und verbindliche behördliche Anordnung dar, die ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Be- schwerdeführer regle (angefochtener Entscheid E. 2.4 f.), ist nicht ersicht- lich. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung auch eine Gehörsverletzung geltend macht (Beschwerde Rz. 22), nimmt er mit keinem Wort auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorin- stanz Bezug (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6); darauf braucht mithin nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin sei erwähnt, dass das AVET den Beschwerdeführer am 8. November 2021 ausdrücklich zur Stellung- nahme einlud, er sich aber in der Folge darauf beschränkte, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vorne E. 2). 3.2.2 Betreffend Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 2) rügt der Beschwerde- führer, mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 werde eine Person verpflich- tet, die gar nicht Verfügungsadressatin sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Formulierung «zu Lasten D.________, Sekretariat A.________» könne nur so verstanden werden, dass die Kosten dem Be- schwerdeführer als Verfügungsadressat auferlegt würden, während D.________ bloss als Kontaktperson bzw. «per Adresse» erwähnt werde. Als damalige Sekretärin des Vorstands habe sie im Namen des Beschwer- deführers das Gesuch um Bewilligung der Veranstaltung eingereicht und auch den Antrag vom 17. Dezember 2021 auf Erlass einer Verfügung unter- zeichnet (angefochtener Entscheid E. 2.7). Vor Verwaltungsgericht wendet der Beschwerdeführer hiergegen einzig ein, diese Begründung «überzeuge nicht» und erscheine als «Versuch, die fehlerhafte Verfügung des AVET zu retten» (Beschwerde Rz. 27). Damit vermag er offensichtlich keinen Rechts- fehler der Vorinstanz darzutun: Die WEU hat die Dispositiv-Ziff. 2, die bezüg- lich der im Kostenpunkt verpflichteten Person interpretationsbedürftig formuliert ist, einer schlüssigen Auslegung unterzogen, die nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 8 standen ist (zur Auslegung von Dispositiven vgl. Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10): Die Verfügung vom 17. Dezember 2021 nennt im Rubrum als «Be- trieb», den sie adressiert, ausdrücklich den Beschwerdeführer, und erwähnt zudem «D.________, Sekretariat A.________» als «Verantwortliche Per- son». Bei diesen Gegebenheiten überzeugt der Schluss, die damalige Vor- standssekretärin werde als für den Beschwerdeführer handelnde Person bzw. als Kontaktperson und nicht als selbständig Adressatin des Kosten- spruchs genannt. 3.2.3 Der Hinweis in Dispositiv-Ziff. 3 auf eine mögliche Busse bis Fr. 40'000.-- verstand die Vorinstanz nicht als Strafbewehrung des vom AVET verfügten Verbots, sondern als deklaratorischen Hinweis auf die straf- rechtlichen Folgen, die gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel- gesetz, LMG; SR 817.0) mit einem künftigen Fehlverhalten des Beschwer- deführers verbunden sein könnten. Da es sich dabei nicht um eine an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung handle, sei dieser durch den Hin- weis nicht beschwert und seine Beanstandung von Dispositiv-Ziff. 3 gehe ins Leere (angefochtener Entscheid E. 2.8). Inwiefern die WEU mit diesen Er- wägungen Recht verletzt, wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 30 ff.) nicht verständlich. Indes braucht auf seine diesbe- züglichen Vorbringen ohnehin nicht weiter eingegangen zu werden: Schliesst die zuständige Direktion eine belastende Verpflichtung des Be- schwerdeführers durch Dispositiv-Ziff. 3 aus, besteht spätestens vor Verwal- tungsgericht kein Anlass für Weiterungen mehr. 3.3 Zum Einwand einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung hat die WEU erwogen, es sei mit dem AVET davon auszugehen, dass die Kontami- nationsquelle der Milchprobe «auf der Hand liege». Die Abklärungen der Amtstierärztin vor Ort hätten ergeben, dass die Aussteller die Euter ihrer Tiere mit nicht lebensmitteltauglichen Produkten eingerieben hätten. Das vermöge die deutlich stärkere Verunreinigung der Milchprobe im Vergleich zur Milch zu erklären, die (ebenfalls mittels Melkmaschine) von unbehandel- ten Tieren gewonnen werde. Der Untersuchungsbericht vom 6. Okto- ber 2021 bestätige diesen Schluss und weise darauf hin, dass das Kantonale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 9 Labor St. Gallen an Tierschauen regelmässig vergleichbare Verunreinigun- gen mit Mineralölrückständen feststelle (vgl. Vorakten AVET [act. 4A1] pag. 35). Zudem ergebe sich aus dem Jahresbericht 2019 des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen, dass bei Tierschauen oft erhöhte Werte festgestellt würden, nicht aber bei Vergleichs- proben, die direkt bei Landwirtschaftsbetrieben genommen würden (vgl. Vor- akten AVET [act. 4A1] pag. 96). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein strikter Nachweis der Kausalkette vom Einreiben der Euter zum stark erhöh- tem Mineralölgehalt in der Tankmilch nicht einfach zu erbringen sei; es genüge daher, dass dieser Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sei. Der Umstand, dass die Untersuchung der Probe in einem ausserkantonalen Labor erfolgt sei, stelle den Beweiswert der Ergeb- nisse nicht in Frage (angefochtener Entscheid E. 3.2). – Der Beschwerde- führer beanstandet diese Erwägungen nicht substanziiert, sondern äussert sich primär zur Verfügung des AVET, die vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist. Bezüglich des angefochtenen Entscheids beschränkt er sich auf den Einwand, die Erwägungen seien «undifferenziert» und «pau- schal» und stützten sich nicht auf Lehre oder Praxis; die Begründung sei «somit schlicht ungenügend» (Beschwerde Rz. 33 ff.). Damit vermag er von vornherein keine Rechtsverletzung der Vorinstanz darzutun. Im Übrigen er- gibt sich aus deren Erwägungen klar, weshalb die WEU – anders als der Beschwerdeführer – Schmierfett aus der Melkmaschine als Ursache für die Kontamination der Tankmilch ausschloss: Zum einen, weil die Milch aus Landwirtschaftsbetrieben deutlich weniger belastet ist, obschon sie typi- scherweise ebenfalls maschinell gemolken wird; zum andern, weil die Milch, die an Ausstellungen gewonnen wird, regelmässig einen stark erhöhten Mineralölgehalt aufweist. Für ihre Würdigung konnte sich die WEU auf die Erfahrung des AVET als kantonale Fachbehörde und die Erkenntnisse des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen stützen. Weshalb der Beizug eines ausserkantonalen Labors «fragwürdig» sein soll, erschliesst sich nicht und lässt insbesondere nicht auf einen Ver- fahrensfehler schliessen. Mangels substanziierter Einwände des Beschwer- deführers hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die an der «C.________» festgestellte Behandlung der Euter der ausgestell- ten Kühe mit Ölen und Salben Grund für die Rückstände in der Milch waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 10 4. Strittig ist weiter, ob es für das an den Beschwerdeführer gerichtete Verbot, die Milch von Kühen, deren Euter mit unzulässigen Produkten behandelt worden sind, als Lebensmittel zu verwenden, eine genügende gesetzliche Grundlage gibt und ob die Anordnung die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verletzt. 4.1 Die WEU hat diesbezüglich auf die Verpflichtung gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a LMG verwiesen, dass Lebensmittel durch Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen in hy- gienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Aus den einschlägi- gen Ausführungsbestimmungen für Milch ergebe sich, dass nur einwandfreie Milch mit unverändertem Gehalt abgeliefert werden dürfe; insbesondere Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Produkten behandelt wurden, welche die Milch nachteilig beeinflussen, dürfe nicht ab- geliefert werden (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion [VHyMP; SR 916.351.021.1]). Weiter müsse die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs dafür sorgen, dass Lebensmittel namentlich durch Rückstände und Kontaminanten nicht nachteilig verändert werden (Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV; SR 817.02]). Eine verpönte nachteilige Ver- änderung setze keine Gesundheitsgefährdung voraus, sondern liege bereits dann vor, wenn es wegen der Behandlung von Eutern mit mineralölhaltigen Produkten zu einem Eintrag von Mineralölen in die Milch komme (angefoch- tener Entscheid E. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässig- keit des strittigen Verbots. Massgebend für die Hygieneanforderungen seien gemäss Art. 10 Abs. 4 LGV die vom Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) bestimmten Höchstwerte in der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK; SR 817.022.15). Für die in der Tankmilch festgestellten gesättigten Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH) seien keine solchen Höchstwerte be- stimmt worden. Es liege deshalb gar keine unzulässige Kontamination der Probe vor. Ohnehin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für das streitige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 11 Verbot, das als solches namentlich in Art. 34 LMG gar nicht vorgesehen sei. Abgesehen davon sei nicht das AVET, sondern allein die Bundesbehörde zuständig, «Anordnungen zu treffen» (Beschwerde Rz. 42 ff.). 4.2 Nach dem Gesagten gehen die Rückstände in der streitbetroffenen Milchprobe darauf zurück, dass die Euter der ausgestellten Kühe mit Ölen und Salben eingerieben worden sind (vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die an der «C.________» zur Behandlung der Euter verwendeten Produkte seien hiefür zugelassen. Führt die Verwendung nicht zugelassener Produkte zur Verunreinigung der Milch mit gesättigten Minera- lölkohlenwasserstoffen, liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 LGV vor, zumal solche Substanzen nicht natürli- cherweise in die Milch gelangen. Daran ändert nichts, dass das EDI hiefür keine verbindlichen Höchstwerte bestimmt hat, wie sie sich aus der VHK na- mentlich für die Belastung von Milch mit Schimmelpilz oder Schwermetallen ergeben. Es besteht kein Anlass, für solche Verunreinigungen einen rechtli- chen Grenzwert einzuführen, treten sie doch offenbar in der Milchproduktion im Alltag kaum auf, sondern ergeben sich erst aus der verschönernden Be- handlung von Kühen an einer Ausstellung. Weiter ist nicht ersichtlich, wes- halb die Verwendung von entsprechend verunreinigter Milch als Lebensmittel nicht untersagt werden dürfte: Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG ord- nen die Vollzugsbehörden, die ein Produkt beanstandet haben, die zur Wie- derherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Mit dem Vollzug des LMG sind auch die Kantone befasst; namentlich sorgen sie für die Kontrolle der Lebensmittel im Inland (Art. 47 LMG). Art. 34 Abs. 1 LMG wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um den Behörden – deren Handeln aber stets im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein muss – den nötigen Spielraum zu belassen (vgl. Botschaft des Bun- desrats zum LMG, in BBl 2011 5622). Das streitige Verbot, die Milch von Kühen, deren Euter mit nicht zugelassenen Ölen und Salben eingerieben worden sind, als Lebensmittel zu verwenden, soll den Verzehr von mit Mine- ralölrückständen verunreinigter Milch verhindern. Es dient insoweit der Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung und liegt offensichtlich im öffentli- chen Interesse, kann doch eine Gesundheitsgefährdung durch gesättigte Mineralölkohlenwasserstoffe nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 12 ten ist einzig die unbefristete Dauer des Verbots zu erwähnen. Angesichts der geringen Einschränkungen, die sich aus dem Verbot ergeben (Verzicht auf Verwendung von [ohnehin] unzulässigen Produkten oder anderweitige Verwendung der an Ausstellungen gewonnenen Milch) und der Möglichkeit, die Verfügung an allenfalls veränderte Verhältnisse anzupassen, liegt indes keine unverhältnismässige Anordnung vor. 4.3 Die WEU hat die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit aus- führlich behandelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdefüh- rer setzt sich vor Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander (Beschwerde Rz. 66 ff.), weshalb auf die gerügte Verfassungsverletzung nicht weiter einzugehen ist und feststeht, dass der angefochtene Entscheid kein Recht verletzt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2024.270U, Seite 13 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
- Eidgenössisches Departement des Innern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.